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Satzung des Vereins "Hammer Schulen im Netz"

§ 1. Name und Sitz des Vereins

  1. Der Name des Vereins ist "Hammer Schulen im Netz"
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
  3. Sitz des Vereins ist Hamm (Westfalen).

 

§ 2. Vereinszweck

  1. Der Verein fördert den Zugang der allgemeinbildenden und öffentlichen Schulen und anderer öffentlicher und gemeinnütziger Bildungseinrichtungen in Hamm zum Internet, um Schüler und Lehrer bei der Nutzung der neuen Medien im Unterricht zu unterstützen.
  2. Der Vereinszweck wird durch nichtgewerbliche Dienstleistungen und Maßnahmen für die in 1. genannten Institutionen verwirklicht, insbesondere durch:
  1. Unentgeltlicher Aufbau, Betrieb und Pflege von Datenkommunikationseinrichtungen mit dem Ziel, Schulen die Möglichkeit zu bieten, ihr Schulprofil, Materialien und Projektergebnisse im Internet zu publizieren und Mittel zur Kommunikation zu Verfügung zu stellen.
  2. Unentgeltliche zentrale Koordination und unentgeltliche Registrierung der teilnehmenden Institutionen.
  3. Unentgeltliche Beratung und Unterstützung einzelner Schulen bei der Internetanbindung.
  4. Vergabe von Preisen und Auszeichnungen für Projekte, die in besonderer Weise schulische Datenkommunikation verdeutlichen.
  5. Nationale und internationale Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einrichtungen mit gleichem oder ähnlichem Ziel.

 

 § 3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1998.

 

§ 5. Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeerklärung des Vorstandes erworben.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
    2. durch Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung bei jur. Personen,
    3. durch Streichung aus der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluß.
  1. Ein Mitglied, das trotz Mahnung seit über 12 Monaten mit seinem Beitrag im Verzug ist, und wird dieser Beitrag auch nach schriftlicher (brieflicher) Mahnung durch den Vorstand an die letztbekannte Adresse nicht innerhalb von 2 Monaten nach Absendung der Mahnung in voller Höhe entrichtet, kann das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
  2. Ein Mitglied, das in erheblichem Umfang gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied muß vor dem Ausschluß gehört werden. Dem betroffenen Mitglied ist durch Einschreiben gegen Rückschein eine schriftliche Begründung der Entscheidung über den Ausschluß zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von einem Monat ab Zugang der schriftlichen Begründung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht, innerhalb der genannten Frist Berufung einzulegen, keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

8. Juristische Personen können nur Fördermitglieder werden.

 

§ 6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 7. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus erstem Vorsitzenden, zweitem Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, die nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
  2. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einstellen. Stellenpläne und personelle Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden. Er ist zuständig vor allem für
  • die laufenden Geschäfte des Vereins,
  • die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der Mitgliederversammlung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die Erstellung des Jahresberichts.

 

§ 8. Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand lädt im jährlich zur Jahreshauptversammlung ein. Der 1. Vorsitzende oder ersatzweise sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
  2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat mindestens einen Monat vor dem betreffenden Termin brieflich zu erfolgen. Die Einladung zu allen anderen Mitgliederversammlungen (keine Jahreshauptversammlungen) hat mindestens zehn Tage vor dem betreffenden Termin brieflich zu erfolgen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden. Jedes Mitglied kann unter Angabe einer entsprechenden Adresse erklären, daß es eine Benachrichtigung durch elektronische Post (E-Mail) bevorzugt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf briefliche Einladung. Ein Anspruch, ausschließlich elektronisch benachrichtigt zu werden, ist ausgeschlossen.
  3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl eines Protokollanten.
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.
  3. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
  4. Entlastung der Vorstandsmitglieder.
  5. Wahl der Vorstandsmitglieder.
  6. Wahl eines Rechnungsprüfers.
  7. Festsetzung des Jahresbeitrags.
  8. Beschlußfassung über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung
  9. Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen Ausschluß.
  1. Der Vorstand muß unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder eine Mitgliederversammlung schriftlich unter Angaben von Gründen von mindestens 30 % der Mitglieder gefordert wird.
  2. Eine Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von 80 % aller Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn korrekt eingeladen wurde.
  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine einfache Mehrheit ausreichend.
  5. Alle Abstimmungen erfolgen schriftlich. Tritt kein Widerspruch auf, kann per Handzeichen abgestimmt werden. Die Abstimmungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Protokollanten und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9. Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 30. Januar eines Geschäftsjahres im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese kann den Vorstand ermächtigen, einzelnen finanziell schwachen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
  2. Es sind Fördermitglieder zugelassen, deren Mindestbeitrag dem normalen Mitgliedsbeitrag entspricht, die aber kein Stimmrecht besitzen.

 

§ 10. Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung, geben einen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands.
  3. Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 11. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 80 % der Vereinsmitglieder, die Zustimmung zur Auflösung kann auch brieflich gegenüber der Mitgliederversammlung abgegeben werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hamm, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat.

 

Hamm, den 15. Mai 1998

 

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