|
|
|
Satzung des Vereins "Hammer Schulen im Netz"
§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins ist "Hammer Schulen im Netz"
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz
"e.V.".
Sitz des Vereins ist Hamm (Westfalen).
§ 2. Vereinszweck
Der Verein fördert den Zugang der allgemeinbildenden und öffentlichen Schulen und
anderer öffentlicher und gemeinnütziger Bildungseinrichtungen in Hamm zum Internet, um
Schüler und Lehrer bei der Nutzung der neuen Medien im Unterricht zu unterstützen.
Der Vereinszweck wird durch nichtgewerbliche Dienstleistungen und Maßnahmen für die in
1. genannten Institutionen verwirklicht, insbesondere durch:
- Unentgeltlicher Aufbau, Betrieb und Pflege von Datenkommunikationseinrichtungen mit dem
Ziel, Schulen die Möglichkeit zu bieten, ihr Schulprofil, Materialien und
Projektergebnisse im Internet zu publizieren und Mittel zur Kommunikation zu Verfügung zu
stellen.
- Unentgeltliche zentrale Koordination und unentgeltliche Registrierung der teilnehmenden
Institutionen.
- Unentgeltliche Beratung und Unterstützung einzelner Schulen bei der Internetanbindung.
- Vergabe von Preisen und Auszeichnungen für Projekte, die in besonderer Weise schulische
Datenkommunikation verdeutlichen.
- Nationale und internationale Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einrichtungen mit
gleichem oder ähnlichem Ziel.
§ 3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr
endet am 31.12.1998.
§ 5. Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden.
- Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeerklärung des Vorstandes erworben.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
- durch Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung bei jur. Personen,
- durch Streichung aus der Mitgliederliste,
- durch Ausschluß.
- Ein Mitglied, das trotz Mahnung seit über 12 Monaten mit seinem Beitrag im Verzug ist,
und wird dieser Beitrag auch nach schriftlicher (brieflicher) Mahnung durch den Vorstand
an die letztbekannte Adresse nicht innerhalb von 2 Monaten nach Absendung der Mahnung in
voller Höhe entrichtet, kann das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden. In
der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Umfang gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann
durch Beschluß des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied
muß vor dem Ausschluß gehört werden. Dem betroffenen Mitglied ist durch Einschreiben
gegen Rückschein eine schriftliche Begründung der Entscheidung über den Ausschluß
zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von einem Monat ab Zugang der
schriftlichen Begründung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht, innerhalb der
genannten Frist Berufung einzulegen, keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluß.
8. Juristische Personen können nur Fördermitglieder werden.
§ 6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus erstem Vorsitzenden, zweitem Vorsitzenden, Schriftführer und
Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten, die nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
- Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied
für den Rest der Amtsperiode.
- Der Vorstand kann bei Bedarf haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen einstellen. Stellenpläne und personelle Entscheidungen bedürfen der
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden. Er ist zuständig vor allem
für
- die laufenden Geschäfte des Vereins,
- die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der
Mitgliederversammlung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des
Vereins, die Erstellung des Jahresberichts.
§ 8. Mitgliederversammlung
- Der Vorstand lädt im jährlich zur Jahreshauptversammlung ein. Der 1. Vorsitzende oder
ersatzweise sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
- Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat mindestens einen Monat vor dem betreffenden
Termin brieflich zu erfolgen. Die Einladung zu allen anderen Mitgliederversammlungen
(keine Jahreshauptversammlungen) hat mindestens zehn Tage vor dem betreffenden Termin
brieflich zu erfolgen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht
mitgezählt werden. Jedes Mitglied kann unter Angabe einer entsprechenden Adresse
erklären, daß es eine Benachrichtigung durch elektronische Post (E-Mail) bevorzugt. In
diesem Fall besteht kein Anspruch auf briefliche Einladung. Ein Anspruch, ausschließlich
elektronisch benachrichtigt zu werden, ist ausgeschlossen.
- Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl eines Protokollanten.
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das
zurückliegende Geschäftsjahr.
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
- Entlastung der Vorstandsmitglieder.
- Wahl der Vorstandsmitglieder.
- Wahl eines Rechnungsprüfers.
- Festsetzung des Jahresbeitrags.
- Beschlußfassung über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung
- Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen Ausschluß.
- Der Vorstand muß unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder eine Mitgliederversammlung schriftlich unter Angaben
von Gründen von mindestens 30 % der Mitglieder gefordert wird.
- Eine Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von 80 % aller
Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn korrekt eingeladen wurde.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist für die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung eine einfache Mehrheit ausreichend.
- Alle Abstimmungen erfolgen schriftlich. Tritt kein Widerspruch auf, kann per Handzeichen
abgestimmt werden. Die Abstimmungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom
Protokollanten und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 9. Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 30. Januar eines
Geschäftsjahres im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung. Diese kann den Vorstand ermächtigen, einzelnen finanziell
schwachen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
- Es sind Fördermitglieder zugelassen, deren Mindestbeitrag dem normalen Mitgliedsbeitrag
entspricht, die aber kein Stimmrecht besitzen.
§ 10. Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.
- Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung, geben einen Bericht für die Unterlagen
des Vereins, berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen
gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands.
- Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig.
§ 11. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 80 % der Vereinsmitglieder, die
Zustimmung zur Auflösung kann auch brieflich gegenüber der Mitgliederversammlung
abgegeben werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes des Vereins fällt
das Vereinsvermögen an die Stadt Hamm, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat.
Hamm, den 15. Mai 1998
|